Satzung des Vereins
“Handwerksförderung Heilbronn-Franken e.V.” (HWF e.V.)

 
     
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr



(1) Der Verein führt den Namen “Handwerksförderung Heilbronn-Franken” und hat seinen Sitz in Heilbronn. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
           

 

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben


 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Bildung und Ausbildung, die Förderung der Handwerkskultur und die Förderung des traditionellen handwerklichen Brauchtums.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

 

- Durchführung von Ausbildungsmessen zur Vermittlung von Ausbildungsplätzen im Handwerk;
- Berufsbildwerbung durch Darstellung des Leistungsspektrums der einzelnen Handwerksberufe;
- Austausch von Erfahrungen im Handwerk, insbesondere bei der Aus- und Weiter-bildung;
- Organisation, Einrichtung, Betrieb und Durchführung von Ausstellungen und Informationsveranstaltungen über das Handwerk;
- Unterstützung handwerklicher Interessen, insbesondere bei der Aus- und Weiter-bildung;
- Organisation von Veranstaltungen zur Weiterbildung;
- Informationen, Veranstaltungen und Ausstellungen zu den Themen Energie-bewusstes Bauen, Renovieren und Klimaschutz.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(5) Die Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Abweichend davon können an Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlung von Vergütungen trifft die Mitgliederversammlung.

 

(6) Der Verein wahrt parteipolitische, gewerkschaftliche und konfessionelle Neutralität.


 

 
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

           

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.


 


 

§ 4 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes


 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

 

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.


 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Kreishandwerkerschaft Heilbronn-Öhringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
           

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

(3) Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.


 


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Streichung der Mitgliedschaft. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Auflösung der juristischen Person.


 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

 

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 


 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benützen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

(2) Die Mitglieder haben das Recht, alle Angelegenheiten, die nach ihrer Auffassung für das Handwerk der Region Heilbronn-Franken von Bedeutung sind, an den Verein heranzutragen.

 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.

 

(4) Die Satzung und die Beschlüsse der Organe sind zu beachten.

 

(5) Die Mitglieder sollen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die Organe unverzüglich über alle wichtigen Ereignisse in organisatorischer, wirtschaftlicher, sozialpolitischer, kultureller und rechtlicher Hinsicht unterrichten.

 


 

§ 8 Beiträge

           

(1) Die Kosten des Vereins und die Mittel zur Durchführung der Aufgaben werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, durch Aufnahmegebühren und Förderbeiträgen gedeckt.

 

(2) Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3) Für besondere Zwecke kann die Mitgliederversammlung Sonderbeiträge und Umlagen beschließen.

 


 

§ 9 Organe des Vereins


 

Organe des Vereins sind
          die Mitgliederversammlung;
          der Vorstand.

 


 

§ 10 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 


 

§ 11 Mitgliederversammlung


 

(1) Mindestens einmal im Jahr muss der 1. Vorsitzende eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen kann der 1. Vorsitzende nach Bedarf einberufen.

 

(2) Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

 

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.

 

(4) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen und muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zugehen.

 

(5) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

 

1. Die Wahl des Vorstands;
2. die jährliche Entlastung des Vorstandes und der Kassen- und Geschäftsführung;
3. die Festlegung des Haushaltsplanes und die Abnahme der Jahresrechnung;
3a. die Wahl der Kassenprüfer;
4. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Gebühren, Sonderbeiträge und Umlagen;
5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

(6) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(9) Personenwahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und niemand widerspricht.

 

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

     
§ 12 Vorstand


 

(1) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/eine 1. Vorsitzende/r;
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r.


 

(2) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

(3) Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann selbst Maßnahmen treffen, die dem Vereinszweck förderlich sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
   Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die 1. Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.


 

(8) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

(9) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser ist gleichzeitig Schatzmeister des Vereins.

 


 

§ 13 Vertretungsbefugnis

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer vertreten. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.


 


 

§ 14 Kassenprüfer


 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt drei Jahre.


 

(2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

 

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

 


 

§ 15 Geschäftsführung


 

(1) Zur Erledigung der Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

 

(2) Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des Vorstands die laufenden Geschäfte der Verwaltung zu führen. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsmäßige Erledigung der den Arbeitnehmern unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.

 

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten des Geschäftsführers handelt.

 

(4) Die Wahl, die Anstellung und die Entlassung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.

 


 

§ 16 Inkrafttreten


 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.07.2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  

 

 
Unterschriften der Gründungsmitglieder:

 
1.                                                                                                                                         

Ralf Rothenburger, In den Hofäckern 26, 74189 Weinsberg                          

 

 
2.                                                                                                                 

Horst Fischer, Ziegelsteige 11, 74239 Lampoldshausen

 

 
3.                                                                                                                                         

Michael Knittweis, Kirchhausener Straße 38, 74906 Bad Rappenau                                                        

 
4.                                                                                                                 

Peter Scheuermann, Im Wannental 25, 74072 Heilbronn

 

 
5.                                                                                                                                         
Adolf Hammel, Karl-Schumm-Straße 12, 74613 Öhringen                

 

 
6.                                                                                                                 

Harald Hohl, Am Ordensschloss 4, 74182 Obersulm-Affaltrach

 

 
7.                                                                                                                 

Michael Zwickl, Gänsweide 35, 74235 Erlenbach

 

 
8.                                                                                                                             
Bernd M. Mühleck, P.H.-Merckle-Straße 22, 74172 Neckarsulm

 

 
9.                                                                                                                                         
Roland Müller, August-Mogler-Straße 8, 74080 Heilbronn

 

 
10.                                                                                                               

Andreas Schremmer, Merowingerstraße 17, 74388 Talheim